Klagebegründung

Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs. Die Klage ist nur schlüssig, wenn sie alle Tatsachen schildert, die die Klage begründen (konkreter Sachverhalt). Fehlt K. in der Klageschrift, ist die Klage unzulässig.

(z. B. § 253 ZPO) ist die Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs. Dies ist der konkrete Lebensvorgang (Sachverhalt), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet, nicht dagegen eine rechtliche Begründung seines Antrags. Die Angabe aller klagebegründenden Tatsachen gehört zur Schlüssigkeit. Die K. ist ein Bestandteil der Klageschrift. Fehlt sie gänzlich, ist die Klage unzulässig.

Klageschrift.




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