Klassenkampf, Anreizung zum

- war bis 1960 besonderer Straftatbestand nach § 130 StGB. Auch nach der geltenden Neufassung des § 130 StGB als Volksverhetzung strafbar.

war bis zum 6. StrÄnd.G 1960 besonders unter Strafe gestellt und wird jetzt vom Tatbestand der Volksverhetzung umfasst, soweit sie sich gegen Teile der Bevölkerung wendet.




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