Kleinstgemeinde

ist nach den Gemeindeordnungen der Länder kein rechtlicher Begriff; vielmehr hat auch die K. den nämlichen rechtlichen Status wie andere Gemeinden, die nicht kreisfreie Städte sind; z. Z. sind in vielen Ländern Bestrebungen im Gange, die K. zum Zusammenschluss in Verwaltungsgemeinschaften zu veranlassen oder aus ihnen durch Zusammenlegung grössere und damit leistungsfähigere Gemeinden zu bilden; Verwaltungsneugliederung.




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