Konditionsgeschäft

bezeichnet i. d. R. die Übergabe einer Kaufsache mit dem Recht zum Weiterverkauf oder der Rückgabe innerhalb einer bestimmten Frist. Es handelt sich daher ähnlich wie beim Kauf auf Probe um einen nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingten Kaufvertrag.
Beim Konditionsgeschäft findet im Gegensatz zum Kommissionsgeschäft stets ein Weiterverkauf auf eigene Rechnung statt.
Der Kaufvertrag mit dem Konditionsverkäufer kommt erst mit Weiterverkauf der an den Konditionskäufer übergebenen Ware an einen Dritten zustande.
Daher trägt der Konditionsverkäufer in Ermangelung einer anderweitigen vertraglichen Regelung die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs der Kaufsache, falls diese vor Weiterverkauf beschädigt oder zerstört wird.
Konditionsgeschäfte sind bspw. im Sortimentbuchhandel üblich, bei dem die Verlage den jeweiligen Buchhändlern für ihr Sortiment eine bestimmte Anzahl von Büchern aus ihrem Verlagsprogramm zum Weiterverkauf zur Verfügung stellen. Die vom Buchhändler nicht verkauften Bücher werden dann an den Verlag zurückgegeben und hinsichtlich der im Buchhandel weiterverkauften Exemplare kommen Kaufverträge nach § 433 BGB zustande.

ist - anders als bei der Kommission - die Übergabe einer Sache mit dem Recht der Weiterveräußerung oder Rückgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. im Sortimentsbuchhandel). Hier ist i. d. R. ein aufschiebend bedingter Kauf anzunehmen, so dass der Verkäufer die Gefahr des Untergangs der Sache trägt (BGH NJW 1975, 776).




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