Konkurrenzklausel

schriftliche Vereinbarung zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen (§ 74 HGB) oder zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter (§ 90 a HGB), die den Gehilfen oder Vertreter auch für die Zeit nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses in der gewerblichen Tätigkeit beschränkt (vertragliches Wettbewerbsverbot). Für die Dauer des Verbots ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

ist ein auf ein Wettbewerbsverbot bezogener Vertragsbestandteil in Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft, mit Handlungsgehilfen oder sonstigen Angestellten, Handelsvertretern usw. Sie ist nichtig, wenn sie den Verpflichteten in seinem Fortkommen unbillig behindert (§ 138 BGB, § 74 a HGB); s. i. e. Wettbewerbsverbot (Entschädigungspflicht).




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