Konkurstabelle

ein vom Konkursgericht geführtes
Verzeichnis der angemeldeten Konkursforderungen. Im Prüfungstermin wird nach der Erörterung einer jeden Forderung das Ergebnis in die K. eingetragen. Die Eintragung in die K. gilt hinsichtlich der festgestellten Forderung ihrem Betrag und ihrem Vorrecht nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern, § 145 Abs. 2 KO. Hat der Gemeinschuldner der Feststellung der Forderung nicht widersprochen, so kann der betreffende Gläubiger nach der Aufhebung des Konkursverfahrens mit einem vollstreckbaren Tabellenauszug aus der K. gegen den Schuldner weiter vollstrecken, § 164 KO. Schuldenmassestreit.




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