Konstruktionsfehler

ist der Fehler eines Produkts, der aufgrund unzureichender Beachtung bekannter wissenschaftlicher Lehr- und Erfahrungssätze bei der Planung und im Vorstadium der Herstellung durch den Produzenten entsteht. Soweit der Fehler verschuldet ist, haftet der Produzent für daraus entstehende Schäden nach § 823 I BGB, wobei eine volle Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers gilt (Produzentenhaftung), d.h. der Geschädigte muß nur den K. und seinen Schaden nachweisen, der Schädiger aber sein Nichtverschulden bezüglich desK.

ist der auf der Konstruktion oder Zusammensetzung beruhende Fehler einer Sache (z.B. Unterwäsche aus feuergefährlichem Stoff, zum Überschlag in engen schnell gefahrenen Kurven drängende Gestaltung eines Kraftfahrzeugs), für den der Hersteller einstehen muss. Produzentenhaftung, Produkthaftung Lit.: Böhmeke-Tillmann, /., Konstruktions- und Instruktionsfehler, 1992

typisierte Verkehrssicherungspflicht für den Bereich der Produkthaftung. Der Hersteller hat seinen Betriebsablauf so zu organisieren, dass keine mit Fehlern behafteten Produkte in Verkehr gebracht werden. Haftet ein Fehler einer ganzen Produktserie nach deren technischer Konzeption und Planung an, wird dieser als Konstruktionsfehler bezeichnet (im Gegensatz zum Fabrikationsfehler). Objektiver Pflichtverstoß und Verschulden des Herstellers beruhen hier auf einem Verstoß gegen den Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens des Produkts. Für sog. Entwicklungsfehler, d. h. Fehler, die auch vom sorgfältigsten Hersteller nach dem zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens des Produkts erreichten Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden könnten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr.5 ProdHaftG), haftet der Hersteller nicht (Ausnahme: § 84 AMG). Steht fest, dass der Konstruktionsfehler im Organisation- und Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden ist, werden Pflichtverstoß und Verschulden bis zum Beweis pflichtgemäßen Verhaltens durch den Hersteller zugunsten des Geschädigten vermutet.

Produkthaftung (1).




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