Kontrollmeldeverfahren

Das K. soll die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, denen von deutschen Schuldnern Vergütungen zufließen, auf vereinfachte Weise sichern, indem das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag des Schuldners eine vereinfachte Abzugsbesteuerung zulässt (§ 50 d III 3-9 EStG; Einzelheiten BMF BStBl. I 1994, 4).




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