Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

1.
Am 4. 11. 1950 schlossen die Mitglieder des Europarats eine Konvention, in der sie sich verpflichteten, allen ihrer Herrschaft unterstehenden Personen bestimmte Rechte und Freiheiten zu gewähren, ibs. das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Diskriminierungsverbot, rechtliches Gehör und Verbot rückwirkender Strafdrohungen. Sie bestimmt ferner, dass bis zum Beweis der Schuld des Angeklagten dessen Schuldlosigkeit vermutet wird. Die verfahrensrechtliche Sicherung der Menschenrechte in der K. ist durch das Protokoll Nr. 11 v. 11. 5. 1994 (Gesetz v. 24. 7. 1995, BGBl. II 578) völlig neu geregelt worden. Die Neuregelung ist seit 1. 11. 1998 in Kraft. Die früheren Art. 19-56 der Konvention wurden durch die neuen Art. 19-51 ersetzt. Es wird ein ständiger „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte“ errichtet. Mitgliederzahl entspricht Zahl der Vertragsstaaten (am 1. 1. 2004: 41). Ernennungsvoraussetzungen (u. a. „hohes sittliches Ansehen“), Wahl, Amtszeit und Entlassung der Richter sind in Art. 21-24 geregelt. Der Gerichtshof tagt in Ausschüssen mit 3, in Kammern mit 7 und in der Großen Kammer mit 17 Richtern (Art. 27). Die Ausschüsse können durch einstimmigen Beschluss eine Individualbeschwerde für unzulässig erklären, ansonsten entscheidet darüber eine Kammer. Bedeutende Sachen kann die Kammer an die Große Kammer abgeben (Art. 30). Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen Vertragsstaat in einem in der K. (oder den Protokollen) anerkannten Recht verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden („Individualbeschwerde“, Art. 34). Jeder Vertragsstaat kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung der K. durch einen anderen Vertragsstaat anrufen („Staatenbeschwerde“, Art. 33). Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe befassen (Art. 35). Der Gerichtshof soll auf eine gütliche Einigung hinwirken. Kommt diese nicht zustande, so findet grundsätzlich eine öffentl. Verhandlung statt (Art. 40). Bei Feststellung einer Verletzung der K. spricht der Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen eine gerechte Entschädigung zu (Art. 41). Gegen Urteile der Kammern kann in Ausnahmefällen binnen 3 Monaten die Verweisung an die Große Kammer beantragt werden; ein Ausschuss dieser Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Sache schwerwiegende Fragen aufwirft (Art. 43). Die Vertragsparteien verpflichten sich, endgültige Urteile des Gerichtshofs zu befolgen; das Ministerkomitee überwacht die Durchführung (Art. 46). Vgl. auch die Neufassung der K. v. 17. 5. 2002 (BGBl. II 1054). Nach Art. 6 II des EU-Vertrages (EUV) trat die Europäische Union der Konvention bei. Die Konvention wurde damit Teil des Unionsrechts. I. E. s. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4).

2.
Die K. ist von der „Allgemeinen Erklärung der M.“ zu unterscheiden, die am 10. 12. 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt wurde (Text s. Sartorius, Internat. Verträge, Nr. 19).

3.
Dem Sch. d. M. dienen ferner folgende von der UN-Vollversammlung 1966 verabschiedete völkerrechtliche Abkommen: Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (in Kraft getreten am 3. 1. 1976; Text BGBl. 1973 II 1569); bedeutsamer der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (in Kraft seit 23. 3. 1976, Text BGBl. 1973 II 1534) sowie das diesen Pakt ergänzende und mit ihm in Kraft getretene Fakultativprotokoll (Text BGBl. 1992 II 1246), außerdem 2. Fakultativprotokoll vom 15. 12. 1989 (BGBl. 1992 II 390), Übereinkommen vom 22. 11. 1989 über die Rechte des Kindes (Ges. vom 17. 2. 1992, BGBl. II 121).




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