Konvergenzprogramme

hatten die Mitgliedstaaten vor dem Eintritt in die zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1. 1. 1994 bis 31. 12. 1998) gemäß dem früheren § 116 EGV vorzulegen, um einen möglichst großen Gleichlauf der am Euro teilnehmenden Volkswirtschaften zu erreichen. Als K. bezeichnet man auch Programme zur Vermeidung übermäßiger Defizite (Stabilitätspakt) und zur Vorbereitung eines Beitritts zum Eurosystem; s. a. Konvergenzkriterien.




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