Kostenfreiheit

1) persönliche Kostenfreiheit: sie besteht in gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren grundsätzlich für Bund, Länder und die für Rechnung des Bundes oder der Länder verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen; die Landesgesetze sehen für verwaltungsrechtliche Verfahren häufig auch die persönliche Kostenfreiheit für Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften vor; 2) sachliche Kostenfreiheit: für gewisse Amtshandlungen im Rahmen verwaltungsberechtigter Verfahren sehen die landesrechtlichen Kostengesetze häufig vor, dass Kosten nicht zu erheben sind (etwa für Petitionen, Gnadensachen usw.); Beachte: eine sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit befreit nicht von der Erstattung von Auslagen.

Kostenschuld.




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