Krankenunterlagen

1.
Für den Patienten besteht ein Einsichtsrecht aus § 810 BGB und aus Vertrag, soweit ein solcher vorliegt, sonst aus Art. 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht); über Umfang und Beschränkungen s. Vorlegung von Sachen.

2.
K. unterliegen nicht der Beschlagnahme im Strafverfahren gegen den Patienten, aber im Strafverfahren gegen den Arzt.

3.
Auf den Inhalt der K. erstreckt sich die ärztliche Schweigepflicht (Berufsgeheimnis), deren Verletzung strafbar nach § 203 StGB ist. Diese Bestimmung ist auch bei einer Praxisübergabe zu beachten. Bei der Datenverarbeitung sind vom Arzt die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten, von den Sozialleistungsträgern die besonderen Vorschriften über Sozialdaten (s. a. Sozialgeheimnis).




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