Kreistag

die Volksvertretung in den Kreisen. Besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern; Vorsitzender ist entweder der Landrat oder ein vom K. gewählter Vorsitzender. K. beschließt grds. über alle Angelegenheiten des Kreises und überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

Kreis.

ist das das Kreisrecht beschließende (willensbildende) Verwaltungsorgan des Kreises. Gemäß Art. 28 I 2 GG muss der K. aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sein. Als Vertretungskörperschaft sind ihm die Entscheidungen grundsätzlicher Art Vorbehalten (z.B. Änderung der Kreissatzung, Feststellung des Kreishaushalts, Bestellung des Hauptverwaltungsbeamten). In einigen Ländern steht statt des Hauptverwaltungsbeamten ein besonders gewählter Vorsitzender dem K. vor. Lit.: Trumpp, E./Pokrop, R., Der Kreistag in Baden- Württemberg, 3. A. 1994

die gewählte Volksvertretung in den Kreisen.

heißt die Volksvertretung in den Kreisen. Er muss aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgehen (Art. 28 I 2 GG). Die Rechtsstellung des K. und sein Aufgabenbereich sind in den Kreisordnungen näher geregelt. Die Mitglieder des K. (Kreisräte, Kreisverordnete, Kreistagsabgeordnete, Kreistagsmitglieder) werden von den Kreisbürgern meist auf 4 oder 6 Jahre gewählt; sie sind ehrenamtlich tätig. Der K. beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten des K. und überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse, soweit hierfür andere Organe zuständig sind. Vorsitzender des K. ist entweder der Landrat (in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und i. d. R. Thüringen) oder ein aus der Mitte des K. gewählter Vorsitzender (in Mecklenburg-Vorpommern Kreistagspräsident, in Schleswig-Holstein Kreispräsident). In den meisten Ländern ist die Bildung von Kreisausschüssen vorgesehen.




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