Körperliche Unversehrtheit

Die körperliche Unversehrtheit schützt das Grundgesetz ausdrücklich. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur auf der Basis eines Gesetzes möglich, wobei wiederum die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist: Eine unverhältnismäßige Einschränkung stellt immer eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit dar. Obwohl es sich hier in erster Linie um ein Abwehrrecht des Bürgers handelt, verpflichtet dieses den Staat nicht nur zum Unterlassen bestimmter Vorgehensweisen, sondern darüber hinaus zur Aktivität. Z.B. muss er Leben und Gesundheit der Bürger schützen, indem er die Voraussetzungen für eine friedliche Nutzung der Atomenergie prüft. Art. 2 Abs.2 GG
Siehe auch Grundrechte

Unerlaubter Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
Sachverhalt: Herr G. wurde verdächtigt, einen Betrag von 500 EUR hinterzogen zu haben. Man erhob Anklage gegen ihn. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erklärte G. dem Richter, er schäme sich für ihn, dass er seine Zeit mit solchen Lappalien totschlagen müsse. Daraufhin fällte der Richter den Beschluss, G. auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Eine Klinik erhielt den Auftrag, eine so genannte Okzipitalpunktion (Entnahme von Gehirn- und Rückenmarksflüssigkeit) vorzunehmen. Herr G. legte hiergegen Beschwerde ein. Da sie zurückgewiesen wurde, erhob der Angeklagte nun Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.
Begründung: Nach Ansicht der Karlsruher Richter können im Rahmen eines Strafverfahrens zwar körperliche Eingriffe zur Beweiserhebung angeordnet werden. Dabei ist jedoch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, d. h. der Wechselwirkung zwischen Grundrecht und einschränkender Maßnahme, zu beachten. Im vorliegenden Fall erkannte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung dieses Grundsatzes. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, den das Amtsgericht Herrn G. zumute, erscheine nicht gerechtfertigt, weil die zu erwartende Ahndung in diesem Bagatellstrafverfahren gering ausfallen würde. Die Verfassungsbeschwerde war somit begründet.
BVerfGE 16,194; §81a StPO

Recht auf körperliche Unversehrtheit




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