Laternengarage

Laterne, Standlicht. Unter Laternengarage versteht man das Abstellen (Parken) eines Fahrzeugs über Nacht unter einer Laterne (in der Regel mangels anderweitiger Abstellmöglichkeit). Laternengaragen sind zulässig. Auf die durch Zeichen 394 kenntlich gemachte Brenndauer ist zu achten. Aber auch soweit eine Straßenlaterne die ganze Nacht über brennt, darf der Kraftfahrer nicht darauf vertrauen, daß die Witterungsverhältnisse unverändert bleiben. Wird das Fahrzeug für längere Zeit abgestellt, dann muß eventuell die Fortdauer der Beleuchtungsverhältnisse überprüft werden. Das Fahrzeug muß auf circa 40 bis 50 m in seinen Umrissen erkennbar sein, andernfalls ist Eigenbeleuchtung (Standlicht) erforderlich.

allgemeine (keine gesetzliche)
Bezeichnung für das Abstellen von Fahrzeugen auf der Strasse. Dies ist im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig, ausgenommen dort, wo das Halten u. Parken verkehrsrechtlich nach § 12 StrassenverkehrsO verboten ist.

Beleuchtung von Fahrzeugen (2), Parken.




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