Legisaktionenverfahren

Im römischen Recht gab es zwei sich ablösende Verfahrensarten: im altrömischen Recht das L., in der klassischen Periode den Formularprozess. - Zum L.: Dieses wurde von genau bestimmten Wortformeln festgesetzt. Hinzu traten weitere Förmlichkeiten wie z. B. das Ergreifen des Streitgegenstandes oder des Gegners mit der Hand. Der erste Verfahrensabschnitt (in iure) spielte vor der staatlichen Gerichtsbehörde (dem Prätor): er prüft, ob der Prozess zulässig ist und ob - die Richtigkeit der Sachlage, wie sie der Kläger vorbringt, unterstellt - dem Kläger das von ihm begehrte Recht zustehen kann (z. B. aus Kauf oder Darlehen). Ist das eine oder andere nicht der Fall, wird die Klage schon hier abgewiesen. Andernfalls kommt es zum zweiten Verfahrensabschnitt: vor dem Richter, der keiner staatlichen Behörde angehört, sondern Privatmann ist, kommt es nun zur Beweisführung und Urteilsfällung gemäss der vom Prätor ergangenen "Rechtsweisung".




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