Leichtkrafträder

sind Krafträder mit Hubraum von mehr als 50 bis 125 ccm und Nennleistung bis 11 kw (§ 6 FeV, § 2 Nr. 10 FZV). Sie bedürfen keiner Zulassung, aber einer EG-Typgenehmigung oder einer Betriebserlaubnis und müssen amtliche Kennzeichen führen (§ 3 II 1 Nr. 1 Buchst. c, § 4 II 1 Nr. 2 FZV).

Der Führer eines L. muss die Fahrerlaubnis Klasse A1 besitzen; das Mindestalter für deren Erteilung beträgt 16 Jahre (§§ 6, 10 I 1 Nr. 4 FeV). Für 16- und 17-Jährige muss das L. eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h haben (§§ 6 II 3 FeV). Das Führen von L. ohne Fahrerlaubnis ist strafbar (Fahren ohne Führerschein).

L. müssen mit Schutzhelm und auch am Tage mit Abblendlicht (Beleuchtung) gefahren werden.




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