Leihmutter

Auch: Ersatzmutter
Frau, die auf Grund eines Vertrags bereit ist, sich einer natürlichen oder künstlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auszutragen und das Kind nach der Geburt auf die “Bestellmutter” zur Annahme als Kind auf Dauer zu übertragen. Ein solcher Vertrag ist unwirksam. Ersatzmuttervermittlung ist verboten und nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz mit Strafe bedroht. Strafbar nach dem Embryonenschutzgesetz von 1991 sind auch die künstliche Befruchtung (künstliche Samenübertragung) und die Embryoübertragung - oder Konservierung zum Zwecke einer Leihmutterschaft (bei Bezahlung eigentlich Mietmutterschaft). Jedoch werden die Eizellen- oder Embryospenderin, die L. und die Bestellmutter nicht bestraft.

künstliche Befruchtung.




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