Leistung unter Vorbehalt

unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung erfolgende Leistung. Für die Frage, ob die unter Vorbehalt erfolgende Leistung zur Erfüllung führen kann, kommt es auf den konkreten Inhalt des Vorbehalts an. Der „normale” Vorbehalt soll nur ein Verständnis der Leistung als Anerkenntnis vermeiden und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete später durch Leistungskondiktion zurückzufordern. Ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der
Erfüllung nicht infrage. Keine ordnungsgemäße Erfüllung liegt dagegen vor, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll (sog. „qualifizierter” Vorbehalt). Dies ist insbes. dann der Fall, wenn ein Schuldner während eines Rechtsstreits zahlt und seine Rechtsverteidigung fortsetzt, weil damit zum Ausdruck kommt, dass die Zahlung auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluss haben soll.




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