Leistungsschutzrecht

(§§ 70 ff. UrhG) ist das dem Urheberrecht verwandte Immaterialgüterrecht an solchen geistigen Leistungen, die in der Entdeckung, Verwirklichung, Verwertung oder Auslegung eines Werkes bestehen (z. B. Ausgabe eines urheberrechtlich nicht geschützten Werks [z. B. Telefonbuch], Lichtbild, Vortrag, Aufführung). Lit.: Peukert, A., Die Leistungsschutzrechte, 1999; Valbert, D., Die Phil-Collins-Entscheidung des EuGH, 2001




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