Leistungsverweigerungsrecht

ist das Recht des Schuldners, die Bewirkung seiner Leistung trotz seiner Leistungsverpflichtung zu verweigern. Ein L. kann sich ergeben aus einem Zurückbehaltungsrecht (z. B. §§ 273, 1000 BGB, 371 HGB). Nach § 275 II BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Nach § 275 III BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich in allen Fällen des § 275 BGB nach den §§ 280, 283-285, 311 a und 326 BGB. Im gegenseitigen Vertrag kann der Schuldner seine Leistung bis zur Bewirkung der Leistung der anderen Seite verweigern, wenn er nicht vorleistungspflichtig ist, sein Anspruch fällig ist und die Leistung hierauf noch nicht bewirkt ist (§ 320 I BGB). Lit.: Vahsen, L., Das formelle Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers, 1988

Einrede (1), gegenseitiger Vertrag (1), Verjährung (1 a).




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