Lohnabzugsverfahren

Im Sozialrecht :

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden im Lohnabzugsverfahren eingezogen. Die Beitragsanteile des Arbeitnehmers werden vom Arbeitgeber von der Arbeitsvergütung einbehalten und mit seinem Beitragsanteil als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle abgeführt (§§28e, h SGB IV).

Regelungen im SGB IV für das Beitragsrecht. In diesem Verfahren behält der Arbeitgeber den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil für die gesamte gesetzliche Sozialversicherung bei der Lohn- oder Gehaltszahlung ein und führt den Arbeitnehmeranteil zusammen mit seinem eigenen Beitragsanteil an die für den Beitragseinzug zuständige Krankenkasse als Einzugstelle ab.




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