Los

Anteilschein in einer Lotterie. Nach der Ziehung wird das gewinnberechtigte L. zu einer Inhaberschuldverschreibung (Wertpapierrecht).

Anteilschein in der Lotterie (Lotterievertrag).

(Anteil) (§ 763 BGB) ist die Urkunde über eine auf einen Lotterievertrag (Spielvertrag, Glückspielvertrag) gegründete Gewinnchance. Der Erwerb des Loses ist meist ein Kauf einer Hoffnung ([lat.] emtio [F.] spei). Nach der Ziehung wird das gewinnberechtigte L. zur Inhaberschuldverschreibung. Daneben ist L. auch ein Entscheidungsmittel (z. B. § 6 II 5 BWG).




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