Lügendetektor

(engl.: to detect = aufdecken, ermitteln); Gerät, mit dem bei Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen Schwankungen von Blutdruck, Puls, Hautfeuchtigkeit und Atmung aufgezeichnet werden, um den Wahrheitsgehalt der Aussagen zu überprüfen, da die Äußerung unwahrer Angaben eine Veränderung des Körperzustandes bewirken soll. Ist im deutschen Strafverfahrensrecht verboten.

in den USA entwickeltes und angewandtes Gerät zur Prüfung der Wahrheit von Aussagen durch Messung von bestimmten Körperfunktionen, wie Blutdruck, Körperfeuchtigkeit, Atmung, Puls, Hirnströmen usw. Infolge des Zwanges zur Aussage fällt der L. unter die im Strafprozess unzulässigen Vernehmungsmittel, § 136a StPO. Dazu der BGH:der durch den "Polygraphen" gewährte Einblick in die Seele des Beschuldigten und ihre unbewussten Regungen beeinträchtigt die unverletzliche Freiheit der Willensentscheidung und verstösst damit gegen die Menschenwürde.

ein medizinischer Apparat, der bei einem Verhör u.a. Veränderungen der Atmung und des Blutdrucks aufzeichnet, was angeblich Rückschlüsse auf unwahre Angaben zulässt. Der Gebrauch solcher Geräte ist im Strafprozess verboten. Techniken der Wahrheitsermittlung, durch die jemand den Strafverfolgungsbehörden oder dem Gericht gleichsam ausgeliefert wird, verstossen gegen das Grundrecht der Menschenwürde. Entsprechendes gilt für heimliche Tonbandaufnahmen.

(bzw. Polygraph) ist das Gerät, das die Schwankungen etwa der Atmung oder des Blutdrucks bei Erregungszuständen aufzeichnet. Es soll dadurch unwahre Angaben, deren Äußerung angeblich eine Veränderung des Körperzustands bewirkt, erkennen lassen. Im deutschen Strafverfahrensrecht ist der L. wegen der wissenschaftlichen Unsicherheit des Zusammenhangs zwischen Lüge und Körperreaktion bzw. zwischen emotionalen Zuständen eines Menschen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem (z. B. ist es nicht gesichert, dass ein zu Unrecht Verdächtigter emotional ruhiger reagiert als ein Täter) für das Strafverfahren nicht zugelassen (vgl. § 136 a StPO). Die Verwendung eines Lügendetektors auf Antrag eines Angeklagten ist nicht grundgesetzlich geboten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den L. bestehen nicht. Lit.: Kargl, W./Kirsch, S., Zur Zulässigkeit eines untauglichen Beweismittels im Strafverfahren, JuS 2000, 537; Schüssler, M., Polygraphie im deutschen Strafverfahren, 2002

(Polygraph): Technische Vorrichtung, die während einer Vernehmung Puls, Blutdruck und sonstige körperliche Veränderungen einer Person misst und nach umstrittenen wissenschaftlichen Erkenntnissen dazu führen soll, gesteigerte Erregung zu messen und daraus Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu ziehen. Die Verwendung eines Lügendetektors ist nach st. Rspr. (BVerfG NJW 1982, 375) unzulässig, da sie die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten verletzt und ihn zum bloßen Objekt des Verfahrens herabwürdigt. Sofern der Beschuldigte einwilligt oder die Untersuchung selbst beantragt, wird der Polygraph von der Rspr. (BGH, NJW 1999, 657; NStZ-RR 2000, 35) nunmehr als zwar zulässiges, aber völlig ungeeignetes Beweismittel i. S. d. § 244 Abs. 3 StPO angesehen. Beweisantrag

Die Verwendung eines Polygraphen, mit dem bei Vernehmungen im Strafverfahren der willentlichen Kontrolle entzogene körperliche Vorgänge wie Blutdruck, Puls oder Atemfrequenz auf Fragen zur Kontrolle der Aussage gemessen und aufgezeichnet werden, verstößt gegen §§ 136 a, 69 III StPO und die Menschenwürde des Betroffenen, wenn er nicht einverstanden ist. Das Ergebnis führt auch bei freiwilliger Mitwirkung zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel, weil es keinen Maßstab zur Prüfung seiner Richtigkeit gibt (BGH NJW 1999, 657), auch im Zivilprozess (BGH NJW 2003, 2527). S. a. Geständnis, Beweisverbote.




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