Mantelkauf einer Kapitalgesellschaft

Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte einer Körperschaft nicht ausgeglichen werden, können als Verlustabzug nach § 10d EStG nur bei der Körperschaft abgezogen werden, die rechtlich und wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat (§ 8 Abs. 4 KStG).
Wirtschaftliche Identität liegt dann nicht vor, wenn
- mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden,
- die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt (Mantelkauf); die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist jedoch unschädlich für den Verlustabzug, wenn sie allein der Sanierung des verlustbringenden Geschäftsbetriebs dient und die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse
vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt (§ 8 Abs. 4 S. 3 KStG)
Wegen weiterer Einzelheiten siehe BMF vom 16.4. 1999, BStB1. I 1999, 455 und vom 2.8. 2007, BStB1. I 2007, 624 sowie wegen unterschiedlicher Begriffsdefinitionen BFH, BSt1:31. Il 2002, 392, 395; 2007, 602.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. 8. 2007, BGBl. I 2007, 1912; BStB1. I 2007, 630 wurde ab 1. 1.2008 der Verlustabzug bei Körperschaften neu geregelt (§ 8 c KStG). Danach kommt es zum Untergang von Verlustvorträgen bei schädlichem Beteiligungserwerb (teilweiser Untergang nach § 8 c Abs. 1 S. 1 KStG oder vollständiger Untergang nach § 8 c Abs. 1 S. 2 KStG).
Wegen weiterer Einzelheiten siehe BMF vom 4. 7. 2008, BStBl. I 2008, 736.




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