Meintat

Neidingswerk. Im altgermanischen Recht unterschied man zwischen dem offen und dem heimlich begangenen Verbrechen (Missetat). Heimlichkeit der Tat zeugte von übelster Gesinnung und wurde als M. bes. schwer bestraft. Deshalb war der Diebstahl als die heimliche Wegnahme eines fremden Gutes ein schwereres Verbrechen als ein offen begangener Raub.




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