Merkantiler Minderwert

Wer bei einem Unfall das Kraftfahrzeug einer anderen Person beschädigt, muss auch den nach einer Reparatur noch verbleibenden Minderwert ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Eigentümer des Fahrzeugs bei einem Verkauf aufgrund des Unfalls einen geringeren Verkaufspreis erzielen würde. Dieser merkantile Minderwert ist auch dann zu bezahlen, wenn der Geschädigte gar nicht die Absicht hat, das beschädigte Fahrzeug nach der Reparatur abzugeben. Auch wenn in den meisten Fällen der merkantile Minderwert bei Kraftfahrzeugen im Rahmen von Schadensregulierung angesprochen wird, so kann gleichwohl dieser Minderwert auch bei anderen beschädigten Sachen errechnet werden. Auch restaurierte Bilder und Musikinstrumente haben - und sei die Restaurierung noch so hervorragend durchgeführt worden - einen geringeren Verkauf swert als unbeschädigte, die Höhe des merkantilen Minderwerts wird durch Sachverständige ermittelt.

Affektionswert, „Neu für alt“, Wiederbeschaffungswert. Unter merkantilem Minderwert versteht man diejenige Wertminderung, die ein Kraftfahrzeug infolge Unfalls trotz technisch einwandfreier Instandsetzung (sonst: technischer Minderwert) erlitten hat, da die letzten Unfallfolgen erfahrungsgemäß nicht übersehbar sind, ein gewisser Mängelverdacht also bleibt (Unfallfahrzeug), der sich auf den Preis, den ein Käufer zu zahlen bereit ist, auswirkt. Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, diesen Minderwert zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer sich entschließt, den Wagen weiter zu gebrauchen. Leichte Blechschäden begründen allerdings nicht die Gefahr, daß verborgene Mängel zurückbleiben. Für die Bemessung des merkantilen Minderwerts ist der Zeitpunkt der beendeten Instandsetzung maßgebend. Er wird vom Kraftfahrzeugsachverständigen festgestellt.

ist der Minderwert, den eine Sache (z.B. ein Kfz) allein dadurch erfährt, daß sie in der Vergangenheit einmal beschädigt wurde. Der Eigentümer würde nämlich beim Weiterverkauf trotz vollständiger Behebung des Mangels auf dem Markt einen geringeren Preis für die Sache erzielen. Dieser Vermögensverlust bildet einen typischen Fall des § 251 I, 2.Alt. BGB. Die Naturalrestitution ist zur Kompensation nicht genügend, da auch nach der Reparatur der Sache ihr Wert ein geringerer ist als vor der Beschädigung. Der m.M. ist bei gegebenem Schadensersatzanspruch selbst dann zu ersetzen, wenn der Eigentümer die Sache nicht weiterverkauft, sondern selbst weiterbenutzt. Denn die Minderung des Vermögenswertes titt ja nicht erst im Verkaufsfalle ein, sondern bereits im Zeitpunkt des Unfalles.

der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis des unbeschädigten und dem Verkaufspreis des durch einen Unfall beschädigten, trotz Behebung des technischen Schadens in seinem Verkaufswert geminderten Fahrzeugs, technischer Minderwert. Der Schädiger muss diese Wertdifferenz als echten Schaden ersetzen, auch wenn das - minderwertigere - Fahrzeug nicht verkauft wird. Grund: Der Eigentümer begnügt sich mit der Benutzung eines Wagens, dessen Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Wagens und der zumindest bei erheblicher Beschädigung trotz Reparatur eine grössere Schadensanfälligkeit aufweist. Schadensersatz.

Minderwert, merkantiler

Schadensersatz (2 a).




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