Methodenlehre

(Methodologie) ist die Lehre von den planmäßigen (wissenschaftlichen) Methoden (Verfahren). In der Rechtswissenschaft bildet den Kern der M. die Methodik der Rechtsanwendung d.h. der Gleichsetzung oder Zuordnung (Subsumtion) (oder Ablehnung der Gleichsetzung oder Zuordnung) eines (einzelnen) tatsächlichen Geschehens (Sachverhalts) zu (dem Tatbestand [und damit zugleich der Rechtsfolge]) einer (allgemeinen) Rechtsnorm (T = R, S = T, S = R bzw. T = R = S = R). Wichtige Einzelfragen sind hierbei die Auslegung von Rechtsnorm und Sachverhalt, die Anwendung, Analogie, Reduktion (Restriktion) und Nichtanwendung einer Rechtsnorm sowie die Rechtsschöpfung. Lit.: Zippelius, R., Juristische Methodenlehre, 10. A. 2007; Müller, F., Juristische Methodik, 9. A. 2004; Schwacke, P., Juristische Methodik, 4. A. 2003

umfasst in der Rechtswissenschaft die Regeln, nach denen ein bestimmter Sachverhalt einer Rechtsnorm zugeordnet und das Recht angewendet wird. Von Bedeutung sind insbes. der Rechtssatz, die Auslegung und die richterliche Rechtsfortbildung.




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