Mietaufhebungsvereinbarung

Im Mietrecht :

Möchte ein Mieter vorzeitig aus einem Mietverhältnis entlassen werden, weil er beispielsweise aus dringenden beruflichen Gründen gezwungen ist, kurzfristig umzuziehen, so sollte der Mieter in seinem eigenen Interesse versuchen, mit dem Vermieter die Vereinbarung eines Mietaufhebungsvertrags abzuschließen. Eine solche Vereinbarung ist formlos möglich, weil der Erwerber der Mietwohnung nur durch bestehende, nicht aber durch aufgehobene Mietverhältnisse tangiert wird.
Der Vermieter ist keineswegs gezwungen, einer solchen Mietaufhebungsvereinbarung zuzustimmen. Selbstverständlich kann auch der
Vermieter ein großes Interesse an einer solchen Vereinbarung haben, wenn seine Gründe für eine ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB beispielsweise nicht ausreichen.
Bei der Formulierung eines schriftlichen Mietaufhebungsvertrages sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Endtermin des Mietverhältnisses datumsmäßig bestimmt ist und dass der Termin so gewählt wird, dass der Mieter keine doppelte Miete bezahlen muss bzw. der Vermieter sicher weiß, ab wann die Wohnung wieder neu vermietet werden kann.
Außerdem sollten in einer Mietaufhebungsvereinbarung Regelungen über noch abzurechnende Kosten festgehalten werden. Insbesondere dürfte es sich hierbei um die Betriebskosten handeln. Eventuell bezahlte Mietsicherheiten (Kaution) sind zurückzuzahlen.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Kaution, Nachmieter, Umzugskosten, Untermietverhäitnis




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