Mobiltelefon

1.
Die Benutzung eines M. im Straßenverkehr während der Fahrt ist für den Fz.-Führer, auch einen Radfahrer, wenn er das M. aufnehmen oder halten muss, verboten (§ 23 I a StVO) und mit Bußgeld bedroht. Das Verbot besteht nicht, wenn das Fz. steht und bei Kfz. der Motor ausgeschaltet ist. Während der Fahrt ist die Benutzung also nur zulässig, wenn eine Freisprecheinrichtung besteht oder ein sog. Head-Set benutzt wird. Die Regelung gilt auch für ein Autotelefon, nicht jedoch für ein Funkgerät.

2.
In Luft-Fz. ist für Passagiere der Betrieb eines M. grundsätzlich nicht zulässig (§ 27 III 1 LuftVG). Eine Ausnahme besteht, solange das Luft-Fz. an einer Parkposition steht und die Triebwerke nicht in Betrieb sind oder der Luft-Fz.-Halter oder -Führer den Betrieb ausdrücklich zugelassen hat (§ 1 I Nr. 5, § 2 Luft-Fz.-Elektronik-Betriebs-VO vom 22. 2. 2008 (BGBl. I 266). Der unzulässige Betrieb ist, wenn er Störungen der Bordelektronik verursachen kann, strafbar (§§ 27 III 1, 60 I Nr. 7 LuftVG).




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