Nach-Sicht-Wechselder auf eine bestimmte Zeit nach Vorlegung ausgestellte Wechsel, Art. 35 Wechselgesetz. Der N.-S.-W. ist nicht schon bei Vorlage, sondern erst zum angegebenen Zeitpunkt fällig, muss aber dem Bezogenen binnen eines Jahres nach Ausstellung zur Annahme vorgewiesen werden. a. Sicht-Wechsel, Verfall. 
  
   
 Weitere Begriffe : Presseinhaltsdelikte | Versehrtenleibesübung | Landwirtschaftssachen  | 
					      
      			      				
 
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