Nachbesserung

kostenlose nachträgliche Beseitigung eines Mangels durch den Werkunternehmer, auf die beim Werkvertrag der Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes einen Anspruch hat.

(§ 633 II BGB) ist die kostenlose nachträgliche Beseitigung eines Mangels durch den Schuldner. Beim Werkvertrag kann der Besteller die N. grds. verlangen, da sie im Grunde aus dem Erfüllungsanspruch resultiert. Im Kaufvertrag besteht grds. kein Recht auf N., es sei denn, dieses wurde vertraglich vereinbart, vgl. § 476a BGB. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, daß für die Zeit der N. die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gehemmt ist, vgl. § 205 BGB. Für das Werkvertragsrecht ergibt sich dies direkt aus § 639 II BGB. Wegen der vergleichbaren Interessenlage und der bestehenden Regelungslücke findet diese Vorschrift im Kaufrecht entsprechende Anwendung.

Beseitigung eines Mangels an einem vom Unternehmer nicht vertragsgemäss hergestellten Werk (Werkvertrag). Der Besteller eines fehlerbehafteten Werkes hat zunächst nur ein N.srecht. Kommt der Unternehmer mit der Beseitigung in Verzug, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Erstattung seiner Aufwendungen verlangen. Bei unverhältnismässigem Aufwand ist er zur Verweigerung der Beseitigung berechtigt, § 633 BGB. Bei geringfügigen Mängeln kann auch beim Kauf ein N.srecht des Verkäufers bzw. eine N.spflicht des Käufers bestehen, z. B. wenn die Mängel mit geringer Mühe und ohne wesentlichen Aufwand zu beseitigen sind.

(§§ 439 I, 635 I BGB) ist im Schuldrecht die kostenlose nachträgliche Beseitigung des Mangels einer Leistung des Schuldners durch diesen. Sie ist ein Fall der Nacherfüllung. Sie kann im Kaufvertragsrecht und im Werkvertragsrecht vom Gläubiger verlangt werden.

Gewährleistung (2 a), Werkvertrag (3 a).




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