Nachgründung

im Recht der Aktiengesellschaft ein Vertrag, durch den sich die AG zum Erwerb von Vermögensgegenständen für eine den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung verpflichtet, sofern sie binnen zwei Jahren seit der Eintragung der AG abgeschlossen werden. Solche Verträge bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der Hauptversammlung, §§ 52 f. AktienG.

nennt man den Erwerb von Vermögensgegenständen (insbes. von Betriebsanlagen) von Gründern oder mit mehr als 10 v. H. beteiligten Aktionären, durch eine Aktiengesellschaft, wenn er in den ersten 2 Jahren seit der Eintragung der AG im Handelsregister vorgenommen wird und die Vergütung den 10. Teil des Grundkapitals übersteigt (§ 52 AktG). Verträge, die einer N. dienen, werden, sofern der Erwerb nicht im Rahmen der laufenden Geschäfte der AG oder an der Börse stattfindet, nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und durch Eintragung ins Handelsregister wirksam. Auch bei der N. kann eine Gründerhaftung eintreten (§ 53 AktG).




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