Nachprüfungsverfahren

Im Kartellvergaberecht erfolgt der Primärrechtsschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge im N. vor den Vergabekammern (vgl. §§ 102-124 GWB). Im Interesse einer zügigen Abwicklung des Vergabeverfahrens treffen ein Unternehmen, das eine Rechtsverletzung im N. geltend macht, weitgehende Obliegenheiten zur umgehenden Rüge von Verstößen gegenüber dem Auftraggeber (vgl. § 107 III GWB). Aus demselben Grund soll die Vergabekammer binnen fünf Wochen ab Antragstellung entscheiden. Liegt eine Rechtsverletzung vor, so kann sie nach ihrem Ermessen die geeigneten Maßnahmen treffen, etwa dem Auftraggeber Verhaltenspflichten für das weitere Vergabeverfahren auferlegen oder ihn verpflichten, das Vergabeverfahren aufzuheben und neu durchzuführen.

Ist bereits vor der Entscheidung der Vergabekammer ein wirksamer Zuschlag erteilt, so scheidet Primärrechtsschutz aus; die Vergabekammer kann allenfalls noch das Vorliegen einer Rechtsverletzung feststellen. Dem Unternehmen, das seine Rechte verletzt sieht, verbleibt dann nur die Geltendmachung von Sekundäransprüchen - insbesondere auf Ersatz des Vertrauensschadens (vgl. § 126 GWB) - vor den ordentlichen Gerichten.

Gegen die Entscheidungen der Vergabekammer findet die sofortige Beschwerde zum Vergabesenat des Oberlandesgerichts statt.




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