Nachträgliche (postmortale) Eheschliessung

Aufgrund eines "Führererlasses" vom 6.11.1941 konnte der Reichsjustizminister unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Eheschliessung von Frauen mit gefallenen oder im Felde verstorbenen Angehörigen der deutschen Wehrmacht anordnen. Diese Eheschliessungen sind Nichtehen, haben jedoch Rechtswirkungen (insbes. in bezug auf Versorgungsansprüche, Rechtsstellung der von dem verstorbenen Manne stammenden Kinder), wenn aufgrund einer bis zum 31. 3.1946 (in Berlin bis zum 8.5.1945) ergangenen Anordnung einer obersten Verwaltungsbehörde durch einen Standesbeamten ausgesprochen wurde, dass zwischen einer Frau und einem bereits verstorbenen Mann nachträglich die Ehe geschlossen sei (BundesG).




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