Namensangleichung

Frühere Ausländer, deren Namen sich jetzt nach deutschem Recht richtet (z. B. nach Einbürgerung), können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen entsprechenden deutschsprachigen (Vor- oder Familien-)Namen annehmen (Art. 47 EGBGB). S. a. Namensänderung.




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