Namenspapier

Rektapapier.

ist das Wertpapier, bei dem aus dem Papier grundsätzlich nur die in dem Papier selbst namentlich benannte Person berechtigt ist (z.B. Sparkassenbuch, Hypothekenbrief). Beim N. folgt das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier. Entscheidend für die Berechtigung ist daher die Übertragung des Rechts, der das Eigentum an der Urkunde nur nachfolgt (§ 952 II BGB). N. mit Inhaberklausel (§ 808 I BGB) ist das N., bei dem die Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der besonderen Bestimmung ausgegeben ist, dass die in der Urkunde versprochene Leistung (auch) an jeden Inhaber bewirkt werden kann (z. B. Sparbuch) - ohne dass der Inhaber seinerseits Leistungen verlangen kann.

Rektapapier.

Rektapapier.




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