Nebenleistungsaktiengesellschaft

eine AG, bei der die Aktionäre neben ihrer Einlage zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen (z. B. zur Lieferung von Rüben) verpflichtet sind. Die N. ist nur zulässig, wenn die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird (sog. vinkulierte Namensaktien), § 55 AktG.

ist eine Aktiengesellschaft, bei der sich die Aktionäre verpflichten, neben Geldeinlagen wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen (z. B. Lieferung bestimmter Rohstoffe). Die N. ist nur zulässig, wenn Namensaktien (Aktie) ausgegeben und ihre Übertragung an die Zustimmung der AG gebunden ist (sog. vinkulierte Namensaktien, § 55 AktG). Die Nebenleistungspflicht trifft immer den jeweiligen Inhaber der Aktie; sie muss in der Satzung festgelegt sein und kann ohne Rücksicht auf Bilanzgewinn gleichwertig vergütet werden (§ 61 AktG).




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