Nicht eheliche Kinder

Die Geburt eines Kindes während der Ehe der Eltern begründet die Ehelichkeit des Kindes. Wird ein Kind außerhalb einer Ehe oder nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren, gilt es als nicht ehelich.
Mit dem 1. Juli 1998 ist das so genannte Kindschaftsreformgesetz in Kraft getreten. Das Ziel dieses Gesetzes besteht u. a. darin, die Ungleichbehandlungen von ehelichen und nicht ehelichen Kindern aufzuheben.

§ 1591 ff. BGB
Elterliche Sorge
Nach dem Kindschaftsreformgesetz können auch nicht miteinander verheiratete Eltern eine gemeinsame elterliche Sorge begründen. Sie müssen dazu nicht ledig sein. Es genügt dafür eine gemeinsame Erklärung, die vom Jugendamt oder einem Notar beurkundet sein muss. Ansonsten erhält wie bisher die Mutter die elterliche Sorge für das nicht eheliche Kind.

§ 1626a I BGB
Stellung des Vaters
Eine anfängliche alleinige elterliche Sorge des Vaters gibt es auch nach dem Kindschaftsreformgesetz nicht. Stirbt allerdings die allein sorgeberechtigte Mutter, so wird dem Vater das Sorgerecht übertragen, wenn das Kindeswohl dieser Übertragung nicht widerspricht.
Vaterschaftsanerkennung
Während das in einer Ehe geborene Kind kraft gesetzlicher Fiktion als Kind des Ehemannes und damit als eheliches Kind gilt, muss ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind vom Vater ausdrücklich anerkannt werden. Diese Anerkennung kann aber nur dann unmittelbar wirken, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht noch ein anderer Mann als Vater in Frage kommt — etwa ein Mann, mit dem die Mutter des Kindes nach der Geburt eine Ehe eingegangen ist. In diesem Fall muss dessen Vaterschaft zuvor angefochten werden.
Gegen den Willen der Mutter kann der Vater die Vaterschaft nicht wirksam anerkennen.

§§ 1592 ff. BGB
Anfechtung der Vaterschaft
Besteht keine Vermutung der Vaterschaft nach den §§ 1592 f. BGB (Geburt in einer Ehe usw.), so ist die Vaterschaft auf Antrag des (leiblichen) Vaters, des Kindes (vertreten durch die Mutter) oder der Mutter gerichtlich festzustellen. Gegen die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft muss mit Anfechtungsklage vorgegangen werden. Anfechtungsberechtigt sind der (Schein-)Vater und das Kind sowie die Mutter. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen. Wird die Frist für das Kind versäumt, kann es die Vaterschaft erneut anfechten, wenn es volljährig ist.
Unterhaltsanspruch des nicht ehelichen Kindes
Auch nach dem Kindschaftsreformgesetz muss der Vater dem Kind zumindest Unterhalt nach den Sätzen der Regelbetragverordnung in der jeweils aktuellen Fassung bezahlen. Diese Beträge entsprechen der niedrigsten Einkommensgruppe der so genannten Düsseldorfer Tabelle, in der die Eckdaten für den Kindesunterhalt festgeschrieben sind. Grundsätzlich ist der Lebensstandard beider Eltern zu berücksichtigen, sodass im Einzelfall über diese Regelsätze hinausgegangen werden kann bzw. sie unterschritten werden können.

Siehe auch Unterhalt




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