Nichtveranlagungsbescheinigung

(NV-Bescheinigung): vom Freistellungsbescheid i. S. d. § 155 Abs. 1 S.2 AO zu unterscheidende Bescheinigung des Inhalts, dass ein Steuerfestsetzungsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird und dass deshalb ein Verfahren über eine Kapitalertragsteuer-Erstattung in Betracht kommt.

wird unbeschränkt Stpfl. auf Antrag erteilt. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt (Finanzamt). Voraussetzung für eine N. ist, dass eine Veranlagung des Stpfl. zur Einkommensteuer nicht zu erwarten ist. Die Bescheinigung wird unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt und gilt höchstens drei Jahre.Kapitalertragsteuer (4).




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