Notorische Tatsache

gerichtsbekannte, offenkundige Tatsache, die nicht bewiesen zu werden braucht (z.B. historische Daten,Tagesereignisse, geographische Entfernung).

ist eine offenkundige T.; sie kann allgemein bekannt oder gerichtsbekannt (dem Gericht kraft Amtes bekannt, gerichtsnotorisch) sein. Eine n. T. bedarf keines Beweises (§ 291 ZPO).




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