Notverwalter

Bei einer Eigentumswohnung :

Das Gesetz sieht in § 20 ff. WEG vor, dass entweder die Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums selbst übernehmen oder dass sie einen Verwalter bestellen. Fehlt ein Verwalter, so ist in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag ein Notverwalter durch das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung (§ 935 f. ZPO) zu bestellen. Ein Verwalter "fehlt" schon dann, wenn er verhindert ist oder sich hartnäckig weigert, die fragliche Angelegenheit wahrzunehmen. Erst recht kann das Gericht angerufen werden, wenn überhaupt noch kein Verwalter vorhanden, wenn er ausgefallen oder wenn er tatsächlich oder rechtlich (zum Beispiel bei Interessenkollision) an der Ausübung seiner Funktion gehindert ist. Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Bestellung eines Verwalters, weil dies zur Ordnungsmässigkeit gehört (§ 21 Abs. 4 WEG). Antragsberechtigt ist ein Wohnungseigentümer oder ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat (§ 43 Abs. 5 WEG).




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