notwendiger Lebensunterhalt

Grundbedarf zur allgemeinen Lebensführung, maßgeblich für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, ab 1. 1. 2005 geregelt in §§ 27 ff. SGB XII.




Vorheriger Fachbegriff: notwendige Verwendungen | Nächster Fachbegriff: notwendiger Verteidiger


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen