Nötigungsnotstand

Nötigungsstand.

Notstand

Fall des Notstandes, in dem die Notstandslage auf der Nötigung durch einen Dritten beruht, der Täter also zur Begehung der Straftat genötigt wird.
Ein Zeuge wird z. B. durch Drohungen mit dem Tode zu einem Meineid gezwungen.
Ob der Nötigungsnotstand nach § 34 StGB rechtfertigende oder nach § 35 StGB nur entschuldigende Wirkung hat, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist der Umstand, dass der Genötigte sich durch die Begehung der Tat zum Werkzeug des Nötigungstäters macht und sich daher auf die Seite des Unrechts stellt, nur im Rahmen der gem. § 34 StGB vorzunehmenden Interessenabwägung von Bedeutung. Falle diese gleichwohl zugunsten des Genötigten aus, so bleibe es bei der rechtfertigenden Wirkung des Notstandes. Denn nach dem Gesetz sei der Grund der Gefahrenlage unerheblich. Nach a. A. stellt die Begehung der Tat zur Abwendung der von der Nötigung ausgehenden Gefahr keine angemessene Notstandshandlung dar. Die Rechtsordnung könne es nicht dulden, dass sich der Genötigte zum Werkzeug des Nötigungstäters mache. Zudem führe die Rechtfertigung der Tat zum Ausschluss des Notwehrrechts des von der Straftat betroffenen Dritten. Ferner schließe die Rechtfertigung durch Nötigungsnotstand bei eigenhändigen und Sonderdelikten die Ahndung der von dem Genötigten verwirklichten Rechtsgutverletzung aus. Denn dem Hintermann könne die Tat nicht angelastet werden, da es an einer rechtswidrigen Tat als Voraussetzung der Anstiftung fehle und die Regeln der mittelbaren Täterschaft nicht anwendbar seien. Der Nötigungsnotstand habe daher allenfalls entschuldigende Wirkung gem. § 35 StGB. Nur für den Nötigungsnotstand von Staatsorganen (Freipressung von Gesinnungsgenossen aus dem Gefängnis) kommt eine Rechtfertigung aus § 34 StGB in Betracht.




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