Objektives Recht

ist die Rechtsordnung mit ihren geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtsnormen. Aus ihr entspringt das subjektive Recht, d.
h. die Berechtigung des einzelnen, des Rechtssubjekts.

(Gegensatz: subjektives Recht) ist der Inbegriff der geltenden Rechtsnormen. Recht.

Recht, objektives

Recht (1 a).




Vorheriger Fachbegriff: Objektiver Tatbestand | Nächster Fachbegriff: Objektives Strafverfahren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen