omnimodo facturus

, (lat.: zur zukünftigen Tat fest Entschlossener): strafrechtlicher Begriff zur Bezeichnung einer Person, die den Tatentschluss zu einem bestimmten Delikt bereits endgültig gefasst hat und deshalb nicht mehr dazu angestiftet werden kann. Möglich ist insoweit nur versuchte Anstiftung (Anstiftung, versuchte) und/oder Beihilfe (Gehilfe).




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