Papstwahl

Die P. wird geregelt durch die Konstitution Pius’ XII. Vacantis Apostolicae Sedis vom 8.12.1945. Voraussetzung der Wahl ist Sedisvakanz, die durch Tod oder Verzicht des Papstes eintritt. Dagegen ist eine Absetzung des Papstes, etwa durch das Kardinalskollegium, nicht möglich. Wahlberechtigt sind (seit 1054) die vom Papst ernannten Kardinale. Wählbar ist an sich jeder männliche Getaufte. Tatsächlich sind jedoch seit Jahrhunderten die Päpste Kardinale und (seit dem 16. Jh. immer) Italiener gewesen. Die P. beginnt zwischen dem 16. und 19. Tage nach dem Tode des Vorgängers und geschieht in streng abgeschlossenen Räumen (Konklave). Die Wahl erfolgt i.d.R. durch Abgabe von Stimmzetteln. Um gewählt zu werden, braucht ein Kandidat mindestens eine Stimme mehr, als Zweidrittel der abgegebenen Stimmen. Mit der Annahme erlangt der Gewählte sofort die volle päpstliche Stellung.




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