Persona ingrata, Persona non grata

(lat. "unerwünschte Person"). Ausländer mit Diplomatenstatus dürfen nach dem Völkerrecht nicht ausgewiesen werden; sie müssen aber von ihrem Entsendestaat heimgerufen werden, wenn sie vom Empfangsstaat zur P. i. erklärt werden, wozu es keiner Begründung bedarf; der Entsendestaat reagiert üblicherweise mit einer entsprechenden Repressalie.

(lat.) unerwünschte Person

(lat.: unerwünschte Person); Mitglied

einer diplomatischen Vertretung, dessen Tätigkeitsaufnahme bzw. -fortführung dem Empfangsstaat nicht genehm ist. Auf eine entsprechende Mitteilung an den Entsendestaat, die im freien Ermessen des Empfangsstaates steht und nicht begründet zu werden braucht, muß dieser die betreffende Person abberufen oder ihre Tätigkeit beenden, andernsfalls braucht der Empfangsstaat sie nicht mehr als Mitglied der diplomatischen Vertretung anzuerkennen.

(lat.) unerwünschte Person

unerwünschte Person (Gegenteil: persona grata). Bezeichnung dafür, dass der Vertreter eines Staates im Residenzland unerwünscht ist. Der Entsendestaat hat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Unterlässt er dies, kann das Residenzland die betreffende Person ausweisen.

(unerwünschte Person) ist die übliche Bezeichnung für den Diplomaten eines anderen Staates, gegen den der Empfangsstaat Einwendungen hat und deshalb nicht wünscht, dass er seine diplomatische Tätigkeit aufnimmt (agrément) oder fortführt (Abberufung von Diplomaten).




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