Personenstandsbuch

das vom Standesbeamten geführte öffentliche Verzeichnis über den Personenstand. Es kann Heirats-, Familien-, Geburts- oder Sterbebuch sein. Die P. beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod (wobei jedoch der Nachweis der Unrichtigkeit zulässig ist). Anspruch auf Einsicht in die P. und auf Erteilung von P.-Urkunden (z.B. Geburtsurkunde) haben Personen, auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge; Behörden unter Angabe des Zweckes, andere nur bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses.

Geburtenbuch, Heiratsbuch, Sterbebuch, Familienbuch. Das P. erbringt Beweis für die in ihm vermerkten Verhältnisse (Personenstandsgesetz).

ist das (in Frankreich seit 1804 und im Deutschen Reich einheitlich seit 1.1. 1876 bzw. seit 13.11. 1937) vom Standesbeamten über den Personenstand geführte öffentliche Register. Es kann Familienbuch, Geburtenbuch, Heiratsbuch oder Sterbebuch sein. Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod (§ 60 PStG). An die Stelle der Personenstandsbücher treten in Deutschland vom 1.1. 2009 bis 31. 12. 2013 elektronische Personenstandsregister.

Personenstandsregister.




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