Personenstandsurkunden

werden vom Standesbeamten auf Grund der Personenstandsregister ausgestellt. Neben beglaubigten Abschriften und Auszügen aus den Personenstandsregistern sind dies insbes. Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- und Sterbeurkunden, in denen die persönlichen Verhältnisse des Betreffenden und die näheren Umstände des zu beurkundenden Ereignisses - Geburt, Eheschließung oder Tod - vermerkt werden (§§ 55 ff. PStG). Die P. haben dieselbe Beweiskraft wie die Personenstandsregister (§ 54 II PStG).




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